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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Ein Hochschullehrer der Medizin kann das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht gegen eine von den zuständigen Gremien des Fachbereichs beschlossene Lehrmethode mit der Begründung geltend machen, diese Methode, nach der er zu unterrichten habe, sei mit seiner Verantwortung für den Arztberuf unvereinbar. Selbst wenn diese Einstellung unter den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG fallen sollte und der Kläger tatsächlich eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen haben sollte - an beidem zweifelt das Gericht - kommt der Schutz des Grundrechts jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil das Grundrecht der Gewissensfreiheit seine Schranken in den Grundrechten sowie in den verfassungsrechtlich geschützten Institutionen und anderen Wertentscheidungen der Verfassung findet. Im konkreten Fall beschränkt die verfassungsrechtlich geschützte Ausbildungsaufgabe der beklagten Universität sowie die Grundrechte der Studierenden aus Art. 3 GG und Art. 12 GG sowie die Grundrechte der anderen Lehrenden aus Art. 5 Abs. 3 GG die Gewissensfreiheit. Dies auch deshalb, weil der Hochschullehrer keinen Anspruch darauf hat, daß seine Überzeugung zum alleinigen Maßstab der Entscheidungen der Universität gemacht wird. Im übrigen kann er seine Gewissensfreiheit auch dadurch wahren, daß er sich um eine Wegberufung bemüht. [pt]